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   VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824   

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VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824 (https://dejure.org/2009,31728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2009 - 12 B 08.824 (https://dejure.org/2009,31728)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 12 B 08.824 (https://dejure.org/2009,31728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zum Treuhandverhältnis unter Angehörigen im Zusammenhang mit beantragter AusbildungsförderungAusbildungsförderungSchenkung; verdeckte Treuhand; rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 02.02.1994 - IV ZR 51/93

    Gläubiger einer Spareinlage bei Einrichtung eines Sparkontos für einen Dritten

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 2.2.1994 NJW 1994, 931 f.) sei die Klägerin, weil die Bank keine Kenntnis von einer vom Namen der Klägerin abweichenden Verfügungsbefugnis gehabt habe, Kontoinhaberin geworden.

    Mit Urteil vom 2. Februar 1994 (NJW 1994, 931) habe der Bundesgerichtshof für einen vergleichbaren Fall ausgeführt, dass derjenige, der eine Bank anweise, einen Betrag aus seinem Vermögen einen bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete verliere und zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift verschaffe.

    Mündliche Vereinbarungen sind regelmäßig nichtig (vgl. BGH vom 2.2.1994 NJW 1994, 931).

    Mit Urteil vom 2. Februar 1994 (NJW 1994, 931) hat der Bundesgerichtshof für einen vergleichbaren Fall ausgeführt, dass derjenige, der eine Bank anweise, einen Betrag aus seinem Vermögen einen bestimmten fremden Konto gutzuschreiben, mit der Ausführung dieser Weisung seine Rechte gegen die Bank in Bezug auf das Zugewendete verliere und zugleich dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegen die Bank aus der Gutschrift verschaffe.

  • VGH Bayern, 23.04.2008 - 12 B 06.1397

    Ausbildungsförderung; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23.4.2008 Az. 12 B 06.1397 m.w.N.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.

    In einem solchen Fall ist von einem Rechtsmissbrauch auszugehen (vgl. dazu auch BayVGH vom 23.4.2008 Az. 12 B 06.1397).

    Im Kontext mit der beantragten Ausbildungsförderung führt es jedoch im Ergebnis dazu, dass sie Steuermittel in Anspruch nimmt, um trotz an sich vorhandenen Vermögens Fördermittel zu erhalten (BayVGH vom 23.4.2008 BayVBl 2009, 22).

  • BGH, 18.01.2005 - X ZR 264/02

    Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH vom 18.1.2005 NJW 2005, 980 f.) sei typischerweise, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparkonto bis zu seinem Tode vorbehalten wolle.

    Soweit das Verwaltungsgericht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18. Januar 2005 (NJW 2005, 980) heranzieht und sich auf angebliche Abreden der Mutter und der Großmutter der Klägerin beruft, hat das nicht zur Folge, dass das Vermögen der Großmutter der Klägerin gehörte.

  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 12.08

    Ausbildungsförderung; objektive Beweisanzeichen; Bewilligungszeitraum;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Das Guthaben auf dem mit Kontoänderungsvertrag vom 19. August 1993 von der Mutter übertragenen Sparkonto Nr. ... war ab diesem Zeitpunkt Vermögen der Klägerin (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG), weil sie nach ihrem von der Bank erkennbaren Willen im Zeitpunkt der Kontoübertragung Gläubiger des Guthabens werden sollte (BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 129 unter Hinweis auf BGH vom 18.10.1994 BGHZ 127, 229).

    Für die Frage, ob ein Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist, können auch Indizien herangezogen werden (ausführlich dazu BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 129; siehe auch BVerfG vom 7.11.1995 BB 1995, 2624 m.w.N.).

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Für die Frage, ob ein Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist, können auch Indizien herangezogen werden (ausführlich dazu BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 129; siehe auch BVerfG vom 7.11.1995 BB 1995, 2624 m.w.N.).
  • BGH, 24.06.2003 - IX ZR 120/02

    Rechte des Wohnungseigentümers in der Insolvenz des Verwalters

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Hier fehlt es bereits an der dazu notwendigen Separierung des Treugutes (vgl. dazu etwa BGH vom 24.6.2003 WM 2003, 512).
  • BVerwG, 04.09.2008 - 5 C 30.07

    Ausbildungsförderung; Berichterstatter; objektive Beweisanzeichen;

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    An den Nachweis eines solchen Treuhandverhältnisses unter Angehörigen durch den Auszubildenden im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr bei solchen Abreden strenge Anforderungen zu stellen (dazu auch BVerwG vom 4.9.2008 DVBl 2009, 125).
  • BSG, 28.08.2007 - B 7/7a AL 10/06 R

    Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit -

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Ein Treuhandvertrag ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treunehmer Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (siehe dazu BFH in st. Rspr. zuletzt Urteil vom 28.8.2007 Az. B 7/7a AL 10/06 R).
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2007 - 4 LA 39/06

    Wertpapierdepots als Vermögen m Sinne des § 27 Abs. 1

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Auch nach der st. Rspr. des Senats ist das Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, das bei der Antragstellung nicht offengelegt wird, auch unter Berücksichtigung eines bestehenden Herausgabeanspruchs des Treugebers sowie bei rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen im Innenverhältnis für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen (vgl. auch OVG Lüneburg vom 28.6.2007 FamRZ 2007, 2016).
  • OVG Saarland, 27.05.2008 - 3 A 373/07

    Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung; Kontoeröffnung auf den

    Auszug aus VGH Bayern, 28.01.2009 - 12 B 08.824
    Überträgt - wie hier - die Mutter als gesetzliche Vertreterin der Klägerin ein auf ihren Namen lautendes Guthaben auf die Klägerin und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag für dieses neue Konto, dass die Klägerin vorbehaltlos als Gläubigerin der Einlage bezeichnet wird und wird ferner auch im Freistellungsauftrag die Klägerin als Gläubigerin benannt, wie sie es in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt hat, wird die Kontoinhaberschaft bzw. Gläubigerschaft damit eindeutig bestimmt (vgl. dazu SaarlOVG vom 27.5.2008 NVwZ-RR 2008, 705).
  • VGH Bayern, 06.07.2006 - 12 C 06.468

    Ausbildungsförderung, Rückforderung, Vermögen, verdecktes Treuhandverhältnis

  • BGH, 18.10.1994 - XI ZR 237/93

    Zulässigkeit einer Kontensperre

  • VGH Bayern, 11.12.2007 - 12 B 07.1091

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG München, 19.09.2013 - M 15 K 12.1704

    Ausbildungsförderung; Rückforderung wegen nachträglich bekannt gewordenen

    Gleichzeitig verschafft er dem Kontoinhaber ein entsprechendes Recht gegenüber der Bank aus der Gutschrift (BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404 unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.2.1994 - IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931).

    Mündliche Abreden sind regelmäßig nichtig (BayVGH, U.v. 28.1.2009 a.a.O. unter Hinweis auf BGH, U.v. 2.2.1994, a.a.O.).

    Dabei muss das Handeln des Treuhänders im eigenen Namen wegen der vom zivilrechtlichen Eigentum abweichenden Zurechnungsfolge eindeutig erkennbar sein (BayVGH, B.v. 1.10.2013 - 12 ZB 13.1738 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 ff.) An den Nachweis eines solchen Treuhandverhältnisses unter Angehörigen durch den Auszubildenden im Zusammenhang mit beantragter Ausbildungsförderung sind wegen der Missbrauchsgefahr bei solchen Abreden strenge Anforderungen zu stellen (BayVGH, U.v. 28.1.2009 a.a.O.).

    Zwar können auch äußere Umstände ein Indiz für das tatsächliche Vorliegen einer Treuhandabrede sein (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009, 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404).

    Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (BVerwG, U.v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829; BayVGH, U.v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404).

    Nach dem Rechtsgedanken von § 166 Abs. 1 BGB kommt es im Rahmen eines Vollmachtverhältnisses hinsichtlich der Kenntnis oder des Kennenmüssens gewisser Umstände nicht auf die Person des Vertretenen, sondern auf die des Vertreters an (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2009, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 17.02.2009 - Au 3 K 08.754

    Ausbildungsförderung; verdeckte Treuhand; rechtsmissbräuchliche

    Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28.1.2009, 12 B 08.824) ist das Vermögen aus einem verdeckten Treuhandverhältnis, auch unter Berücksichtigung eines bestehenden Herausgabeanspruchs des Treugebers sowie bei rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkungen im Innenverhältnis, für den Bereich des Ausbildungsförderungsrechts dem Vermögen des Treuhänders zuzurechnen.

    Mündliche Vereinbarungen sind regelmäßig unbeachtlich (vgl. BayVGH vom 28.1.2009, a.a.O., unter Verweis auf BGH vom 2.2.1994, NJW 1994, 931).

    Denn ein solcher ist grundsätzlich dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treunehmer Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich aus dem Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (vgl. BayVGH vom 28.1.2009, a.a.O.; BVerwG vom 4.9.2008, a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. hierzu grundlegend BVerwG vom 13.1.1983, NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. nur BayVGH vom 28.1.2009, a.a.O.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im oben angegebenen Sinne zu vermeiden.

    Im Zusammenhang mit der beantragten Ausbildungsförderung führt es jedoch insgesamt dazu, dass er Steuermittel in Anspruch nimmt, um trotz an sich vorhandenen Vermögens Fördermittel zu erhalten (vgl. BayVGH vom 28.1.2009, a.a.O. sowie vom 23.4.2008, BayVBl 2009, 22).

  • VGH Bayern, 11.11.2009 - 12 BV 08.1293

    Ausbildungsförderung; Vermögen; Nichtangabe von Sparguthaben; Treuhandverhältnis;

    Mündliche Vereinbarungen sind regelmäßig nichtig (vgl. BayVGH vom 28.1.2009 BayVBl 2009, 404 unter Hinweis auf BGH vom 2.2.1994 a.a.O.).

    Soweit sich die Klägerin insoweit auf mündliche Hinweise gegenüber einer Mitarbeiterin der Sparkasse beruft, was von ihrer Mutter bei deren Vernehmung ebenfalls angegeben wurde, führt das zu keinem anderen Ergebnis, weil solche mündlichen Abreden im Regelfall als nichtig anzusehen sind (vgl. BGH vom 2.2.1994 a.a.O; BayVGH vom 28.1.2009 a.a.O.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG vom 13.1.1983 NJW 1983, 2829) und der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 23.4.2008 BayVBl 2009, 22 m.w.N. und vom 28.1.2009 a.a.O.) handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden.

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